Standort

Industriestrasse 1c

8610 Uster


KONTAKT

Genossenschaft

Lokremise Uster

Thomas Heizmann

Im Grüene 15

8610 Uster


T +41(0)78 612 25 52 


info@lokremise-uster.ch


 

 

 
 
 

Statuten

 

1. Name, Sitz und Zweck


1.1 Unter dem Namen "Genossenschaft Lok-Remise Uster" besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR mit Sitz in Uster.


1.2 Sie bezweckt die Förderung, Finanzierung und den Betrieb der aus der Gründerzeit der Glatthalbahn stammenden und unter kantonalem Schutz stehenden Lokomotivremisen beim Bahnhof Uster.


Diese sind zu erhalten und nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu restaurieren, mittels eines Gleisanschlusses und einer Drehscheibe an das SBB-Netz anzuschliessen, als Werkstatt und Einstellhallen für historisches Eisenbahn-Rollmaterial einzurichten und zu betreiben, und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Auf dem Areal soll weiter ein regionales Eisenbahnmuseum eingerichtet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.


Sofern Bedarf besteht, sollen geeignete Räumlichkeiten für weitere eisenbahnorientierte und zielverwandte Organisationen zur Verfügung gestellt werden.


Allfällige andere Nutzungen des Areals, von Gebäuden oder von Gebäudeteilen sind im Einvernehmen mit dem Kanton festzulegen.


Das Areal und die Gebäulichkeiten sollen vom Kanton im Baurecht übernommen werden.


1.3 Weitere Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Eisenbahnwesen stehen, können unterstützt werden. Insbesondere können zum Kauf angebotene Anlagen, Fahrzeuge und Objekte erworben werden, sowie Personen oder Institution, die dasselbe Ziel anstreben, finanziell unterstützt werden. 

2. Haftbarkeit


2.1 Für die Verpflichtungen der Genossenschaft haftet nur das von den Mitgliedern einbezahlte Anteilscheinkapital und das übrige Genossenschaftsvermögen.


2.2 Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

3. Mitgliedschaft und Anteilscheine.


3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.


3.2 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme. Er kann diese ohne Grundangabe verweigern.


3.3 Es bestehen Anteilscheine zu Fr. 100.- / Fr. 500.- und Fr. 1'000.-. Jedes Mitglied hat einen Anteilschein von mindestens Fr. 100.- zu übernehmen.


3.3.1 Der Vorstand bestimmt, auf welchen Termin gezeichnete Anteilscheine einzubezahlen sind (Art. 867 OR).


3.3.2 Ein Mitglied kann unbeschränkt Anteilscheine zeichnen.


3.4 Ein Austritt aus der Genossenschaft kann nur auf Ende des Geschäftsjahres und unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden (Art. 844 OR).
Der Vorstand kann in eigener Kompetenz davon abweichen und einzelne Austritte per sofort genehmigen.


3.4.1 Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder dem Zweck der Genossenschaft zuwiderhandelt. Der Ausschluss unterliegt dem einstimmigen Beschluss des Vorstandes.


3.4.2 Das ausgeschlossene Mitglied kann an die Generalversammlung bezüglich seines Ausschlusses rekurrieren. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittels - Mehrheit.


3.4.3 Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der von ihnen übernommenen Anteilscheine nach Massgabe folgender Bestimmungen:


3.4.3.1 Ist das Genossenschaftskapital im Zeitpunkt des Ausscheidens durch das bilanzmässige Reinvermögen gedeckt, so ist der Anteilschein zum Nennwert zurückzuzahlen.


3.4.3.2 Ist das Genossenschaftskapital im Zeitpunkt des Ausscheidens durch das bilanzmässige Reinvermögen nicht gedeckt, so wird die Unterdeckung prozentual errechnet, der Nennwert pro Anteilschein entsprechend reduziert und nur die verbleibende Summe ausbezahlt.


3.4.3.3 Der Vorstand kann die Rückzahlung bis auf drei Jahre vom ursprünglichen Rückzahlungstermin an gerechnet hinausschieben, sofern der Genossenschaft durch die Rückzahlung ein erheblicher Schaden erwächst oder ihr Fortbestand gefährdet wird.


3.4.3.4 Die ausscheidenden Mitglieder haben keine weiteren Ansprüche auf das Genossenschaftsvermögen.

3.5 Mit dem Tode eines Mitgliedes werden seine Erben Mitglieder. Bei Erbgemeinschaften ist für die Beteiligten an der Genossenschaft ein gemeinsamer Vertreter zu bestimmen.


3.6 Genossenschaftsanteile können auf Drittpersonen übertragen werden. Will der Erwerber Mitglied werden, so hat er oder die im Sinne von Artikel 3.2 ein Aufnahmegesuch schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher endgültig über die Aufnahme entscheidet. 

4. Rechnungswesen


4.1 Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar.


4.2 Mit der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern ein Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) zuzustellen.


4.3 Die Buchhaltung hat nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung zu erfolgen, so dass die Vermögens und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. 

5. Organe


5.1 Die Organe der Genossenschaft sind:


5.1.1 Die Generalversammlung


5.1.2 Der Vorstand


5.1.3 Die Kontrollstelle 

6. Generalversammlung


6.1 Die Generalversammlung ist mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Sie ist das oberste Organ der Genossenschaft. lhre Beschlüsse sind für jedes Mitglied rechtsverbindlich.


6.2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres statt.


6.3 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden;


6.3.1 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Kontrollstelle.


6.3.2 Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes, es verlangen (Art. 881 OR).


6.3.3 Der Vorstand kann anstelle einer ausserordentlichen Generalversammlung eine Urabstimmung (Abstimmung auf dem Korrespondenzweg) durchführen. Vertretung und Mehrheitsberechnung richten sich nach den Art. 6.8 und 6.9 der Statuten. Jede eingehende Stimme wird als anwesende Stimme gezählt.


6.4 Die Bekanntmachung der Genossenschaft erfolgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Mitteilungen an die Mitglieder schriftlich.


6.5 Die Geschäfte der Generalversammlung sind:


6.5.1 Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder


6.5.2 Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Kontrollstelle


6.5.3 Abnahme des Jahresberichtes


6.5.4 Abnahme der Jahresrechnung


6.5.5 Entlastung des Vorstandes


6.5.6 Behandlung von Traktanden und Anträgen


6.5.7 Genehmigung von Baurechtsverträgen


6.5.8 Statuten - Änderungen


6.5.9 Umänderung der Genossenschaft in eine andere Rechtsform


6.6 Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung nicht abgestimmt werden.


6.7 Anträge für die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung müssen dem Vorstand auf Ende des Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden.


6.8 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen (Vollmacht), doch kann kein Mitglied mehr als ein anderes Mitglied vertreten (Art. 885/886 OR).


6.9 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und Statuten nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


6.10 Die Generalversammlung bestellt in der Regel auf die Dauer von drei Jahren einen aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Vorstand und eine aus höchstens 3 Mitgliedern bestehende Kontrollstelle.


6.11 Die Kontrollstelle braucht nicht Mitglied der Genossenschaft zu sein.


6.12 Die Generalversammlung ist berechtigt, eine Treuhandstelle zu bezeichnen und ihr die Aufgaben der Kontrollstelle zu übertragen.


6.13 Der Präsident des Vorstandes wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

7. Vorstand


7.1 Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen und beschliesst rechtsverbindlich für die Genossenschaft über alle nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch andere Organe vorbehaltenen Geschäfte.


7.2 Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung vor und führt ein Verzeichnis der Mitglieder. Er wahrt die Interessen der Genossenschaft und führt die Geschäfte.


7.3 Der Vorstand bezeichnet die Zeichnungsberechtigen und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivzeichnung zu zweien zulässig ist.


7.4 Der Vorstand ist verantwortlich für das Genossenschaftseigentum. 

8. Kontrollstelle


8.1 Die Kontrollstelle hat die nach Art. 907/908 OR aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. 

9. Auflösung der Genossenschaft


9.1 Die Auflösung erfolgt durch Generalversammungsbeschluss. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.

Kommt diese Stimmenzahl nicht zustande, so ist innert Monatsfrist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die dann mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschliesst (Art. 911 OR).


9.2 Nach Tilgung sämtlicher Schulden und nach Rückzahlung aller Anteilscheine verbleibende Mittel (Bargeld, Anlagewerte, Mobiliar etc.) sind, wenn möglich, einer gleichen oder ähnliche Ziele verfolgenden Institution zu übergeben. 


Uster, 27. Mai 2003 mit Änderungen vom 5. April 2007 und 16. April 2010 

Genossenschaft "Lok-Remise Uster" 

Der Vorstand